Schiedsgutachten
Der Sachverständige wird aufgrund eines privaten Auftrages tätig . Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.
Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.
Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens “im Auftrag der sich streitenden Parteien” erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.