Fehlende Sicherheitseinrichtungen an kraftbetätigten Toren

Schadensbild

Ein Unternehmen wurde im Rahmen der Erstellung einer Zauneinfriedung eines Grundstücks beauftragt, eine vorhandene Toranlage mit einem Motor versehen. Die Toranlage befand sich unterhalb eines Wohnhauses mit 5 Mietparteien und diente als Garagenzufahrt. Aus dieser Garage gingen die Bewohner über eine interne Zugangstüre in den Gemeinschaftsflur. Jeder der Mietparteien besaß einen Handsender, den er im Fahrzeug mit sich führte. Beim Verlassen der Garage in das Haus, wurde ein am Hauseingang ein Taster an-gebracht. Dieser konnte von jeder in der Garage befindlichen Person betätigt werden. Die Toranlage war ca. 1,5 m vom Bürgersteig entfernt und nur durch die Toranlage verschlossen. Bei diesem Schadensfall wurde das Auto einer Bewohnerin durch das sich schließende Tor beschädigt. Die Toranlage hatte aus unerklärli-chen Gründen die Bewegung in Schließrichtung ausgeführt, und ein durchfahrendes Auto wurde hierdurch an der Beifahrertüre erheblich beschädigt. Personen kamen nicht zu Schaden. Die Schadenshöhe belief sich gemäß Angebot des KFZ – Sachverständigen auf rund 2.500,- € netto.

Schadensursache

Schadensursache waren die grundsätzlich fehlenden Sicherheitseinrichtungen. Das ausführende Unterneh-men hatte sich im Vorfeld nicht mit den notwendigen Vorschriften auseinandergesetzt. Weder die Haupt- noch die Nebenschließkanten waren gemäß den Vorschriften abgesichert. Zudem waren die Laufgeschwin-digkeit und Schließkraft des Antriebes so hoch eingestellt, dass auch die notwendigen Sicherheitseinrichtun-gen ihre Wirkung nicht hätten entfalten können. Zudem stellte sich heraus, dass der Antrieb nicht den aktu-ellen Sicherheitsvorgaben entsprach. Kraftbegrenzungseinrichtungen waren nicht vorhanden.

Instandsetzung

Zur Instandsetzung der Anlage wurde als erstes eine Risikoanalyse der Drehtoranlage durchgeführt.
Das Tor wurde nach der Analyse in die Sicherheitsstufe Klasse E nach DIN EN 12453 eingeteilt.
Hier wird berücksichtigt, dass die Toranlage nicht ständig einsehbar ist, sich Kinder oder Personen mit einem körperlichen oder geistigen Handycap bzw. fremde und nicht eingewiesene Personen im Bewegungsbereich der Türe aufhalten können, wenn die Toranlage in Gang gesetzt wird. Diese Ansteuerung konnte bei der vorhandenen Toranlage, bis zum Schadensereignis, sowohl durch Handsender ohne direkten Sichtkontakt zum Tor erfolgen, als auch über einen Taster in der Garage erfolgen.

Nach Durchführung der Risikoanalyse und Einteilung in die Klasse E wurde ein Angebot erstellt, die not-wendigen Einrichtungen wie folgt nach zurüsten: Erneuerung des Motors, Sicherheitsleisten in Auf – und Zurichtung an der Hauptschließkante, .Absicherung der Nebenschließkanten, welche oftmals weitaus gefähr-licher sind, über einen Lichtschrankenvorhang auf der Bandseite und über Sicherheitssensorleisten auf der Bandgegenseite.

Die angebotenen Kosten waren so hoch, dass man sich dazu entschlossen hat, die gesamte Toranlage zu er-neuern. Die Gesamtkosten für die neue Toranlage in feuerverzinkter Ausführung und mit Sicherheitseinrich-tungen beliefen sich auf rund 4.500,-€ netto. Diese Kosten waren incl. Toranlage um 25% preiswerter gegen-über der Nachrüstung.

Schadensvermeidung

Toranlagen in Zaunanlagen oder auch Garagen, grenzen zumeist an öffentliche Verkehrsflächen. Dies müssen die ausführenden Betriebe immer bedenken und eine Risikoanalyse vor der Installation, besser noch vor der Angebotsabgabe, durchführen und dem Auftraggeber mit der Angebotsabgabe übergeben.
In der DIN EN 12453 sind die Mindestschutzziele für die Nutzungssicherheit wie folgt in Klassifikationen eingeteilt:

5.5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Mindestschutzniveaus zur Sicherung der Hauptschließkante, entsprechend der Art der Nutzung des Tores, sind in Tabelle 1 mit folgenden Abkürzungen aufgelistet:
A: Steuertaster ohne Selbsthaltung; ( Totmannschaltung )
B: Steuerung ohne Selbsthaltung mit Schlüsselschalter o. ä.; ( Totmannschaltung )
C: Begrenzung von Kräften nach Anhang A, entweder durch Kraftbegrenzungseinrichtungen nach
5.1.1.5 [ 1 ] oder durch Schutzeinrichtungen nach 5.1.1.6 [ 2 ].
D: Eine Einrichtung zur Erkennung der Anwesenheit einer Person oder eines Gegenstandes, der sich auf dem Fußboden auf einer Seite des Tores befindet. Wenn zwei Schutzsysteme, z. B. C und D, kombiniert werden, muss die D-Einrichtung nicht notwendigerweise die Anforderungen von 5.1.1.6 [ 2 ] erfüllen. In diesem Fall müssen regelmäßige Prüfungen der D-Einrichtung im Abstand von höchstens
sechs Monaten in der Wartungsanleitung des Tores festgelegt werden. ( mind. 1 Lichtschranke )
E: Eine Einrichtung zur Erkennung der Anwesenheit, die so beschaffen und eingebaut ist, dass unter
keinen Umständen eine Person vom bewegten Torflügel berührt werden kann. Solch eine Einrichtung
muss 5.1.1.6 [ 2 ] erfüllen. ( Personenerkennung z. B. mit Lichtvorhang )

Dies ist in der nachfolgenden Tabelle, in Anlehnung an Tabelle 1 der Norm dargestellt:



Totmannschaltung: Der Taster oder Schlüsseltaster muss zur Torbetätigung festgehalten werden. Beim loslassen des Schalters bleibt das Tor unmittelbar stehen.

Der Auftragnehmer sollte sich vom Auftraggeber sollte den Erhalt der Sicherheitsanalyse / Projektierung immer bestätigen lassen. Bitte beachten Sie, dass bei Toren wo mit der Anwesenheit von Kindern, Behinderten Menschen oder Senioren gerechnet werden muss, dass Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 13241-1, Toreproduktnorm, angehoben werden muss um Unfälle und Personenschäden zu vermeiden.

[ 1 ] 5.1.1.5 Kräfte
Kräfte sind als sicher anzusehen, wenn die in Anhang A festgelegten Werte, bei Messung nach EN 12445 mit einem Messgerät, das eine Feder und Messflächen mit einem Durchmesser von 80mm aufweist, nicht überschritten werden. Die Feder muss eine Steifigkeit von 500N=mm und eine Anstiegs-/ Abfallzeit des Verstärkers von nicht > 5 ms haben.

[ 2 ] 5.1.1.6 Schaltende Schutzeinrichtungen
Druckempfindliche Schutzeinrichtungen (PSPE), berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (ESPE) und integrierte (im Antrieb eingebaute) Schutzeinrichtungen müssen in normalem Betrieb so beschaffen sein, dass
a) sie, wenn in ordnungsgemäßem Zustand, ein geeignetes Ausgangssignal abgeben,
. wenn ein Teil einer Person sich im Erkennungsbereich einer ESPE befindet,
. oder wenn eine Person die Betätigungskraft an einem Punkt der aktiven Flächen einer PSPE-Einrichtung aufbringt,
. oder wenn sie gegen ein Prüfstück in einem Winkel zwischen 90° und 45° zur Richtung der Flügelbewegung schließen, das Signal der Schalteinheit sich innerhalb eines festgelegten Signalbereiches befindet (siehe Bild 1);

b) der Steuerbefehl zum Stillsetzen der gefährlichen Flügelbewegung (Aus-Zustand der Ausgangssignalschalteinrich-tung) aufrecht erhalten wird, solange die Schutzeinrichtung betätigt oder bis ein Signal für die Richtungsumkehr der Bewegung des Torflügels gegeben wird;

c) eine Einrichtung das Überschreiten der im Anhang A festgelegten Kräfte, ausgehend von Haupt- und/ oder Neben-schließkanten, verhindert oder sicherstellt, dass unter keinen Umständen eine Person vom sich bewegenden Torflügel berührt werden kann. Für druckempfindliche Schutzeinrichtungen können die Kräfte im Randbereich von 30mm höher sein, aber die Schutzeinrichtung muss wirksam bleiben;

d) die Gefahrenstellen bis zu einer Höhe von 2,50m über dem Fußboden so gesichert werden, dass keine ungeschützten Bereiche der Gefahrenstellen verbleiben;

e) beim Auftreten eines Einzelfehlers in den Bauteilen zwischen dem Signalgeber und der Torsteuerung (z. B. Verbindungselemente, Steuerung, Überwachungsfunktion, Ausgangssignalschalteinrichtung), der den Steuerbefehl zur Unterbrechung der Flügelbewegung verhindert, entweder
. sie ihre Schutzwirkung behalten, entsprechend Kategorie 3 oder 4 von EN 954-1
oder
. sie entsprechend Kategorie 2 von EN 954-1 überwacht werden, mit der akzeptierten Abweichung, dass die Prüfung der Schutzfunktion spätestens in einer der Endlagen des Flügels erfolgen kann, d. h. die Prüfung muss nicht vor der gefährlichen Flügelbewegung erfolgen. Wenn der Fehler erkannt wird, muss ein geeignetes Signal einen Befehl auslösen, um jede weitere gefährliche Flügelbewegung zu verhindern, oder die Steuerung muss selbsttätig in eine Steuerung ohne Selbsthaltung umschalten (siehe 5.1.1.4);

f) beim Auftreten eines Einzelfehlers im Signalgeber, der einen Befehl zum Stillsetzen der Flügelbewegung
verhindert, entweder
-sie ihre Schutzwirkung behalten, entsprechend Kategorie 3 oder 4 von EN 954-1
oder
. sie entsprechend Kategorie 2 von EN 954-1 überwacht werden, mit der akzeptierten Abweichung, dass die Prüfung des Ausgangssignals aus dem Signalgeber spätestens in einer der Endlagen des Flügels erfolgen kann, d. h. die Prüfung muss nicht vor einer gefährlichen Flügelbewegung erfolgen. Wenn der Fehler erkannt wird, muss ein geeignetes Signal einen Befehl auslösen, um jede weitere gefährliche Flügelbewegung zu verhindern, oder die Steuerung muss selbsttätig in eine Steuerung ohne Selbsthaltung umschalten (siehe 5.1.1.4). Wenn nicht alle Möglichkeiten für ein Auftreten nichtaktiver Zonen erkannt werden können, müssen regelmäßige Prüfungen, in Abständen von nicht mehr als sechs Monaten, die die gesamte aktive Oberfläche einschließen, in der Wartungsanleitung für das Tor festgelegt werden;
ANMERKUNG Die regelmäßigen Überprüfungen, die in der Wartungsanleitung festgelegt sind, dürfen durch den Betreiber oder eine andere Organisation ausgeführt werden.

g) sie den Anforderungen von prEN 12978:2000 entsprechen.

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Sollten Sie auf der Suche nach einem Sachverständigen sein nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf. Ich stehe Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen und Interesse an meinen Leistungen mit weiteren Informationen gerne zur Verfügung.

Josef Fassbender • SV-Fassbender

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